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Was Sie zum Pflegegrad 3 bei schweren Beeinträchtigungen wissen sollten

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erleben im Alltag erhebliche Einschränkungen ihrer Selbstständigkeit. Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet eine Vielzahl an Leistungen, um sie und ihre Angehörigen zu entlasten. Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Unterstützungsangebote tragen dazu bei, eine bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen. Die Wahl zwischen professioneller Pflege und privater Betreuung bleibt flexibel und individuell kombinierbar.

Diese Leistungen umfasst der Pflegegrad 3

  • Unterstützung durch einen Pflegedienst: bis zu 1.497 Euro monatlich
  • Pflegegeld bei Pflege durch eine private Pflegeperson: 599 Euro monatlich
  • Kombinationsleistung: Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld, anteilig berechnet
  • Beratungseinsatz von Pflegefachkräften: einmal pro Halbjahr verpflichtend bei Pflegegeld, einmal pro Halbjahr möglich bei Pflegesach- oder Kombinationsleistungen
  • Pflegeberatung: kostenlos
  • Entlastungsbetrag: bis zu 131 Euro monatlich verwendbar für anerkannte Entlastungsangebote
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege bis zu 1.357 Euro monatlich
  • Ersatzpflege (ab 01.07.2025): gemeinsames Budget mit Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro für 56 Tage pro Kalenderjahr
  • Kurzzeitpflege (ab 01.07.2025): gemeinsames Budget mit Ersatzpflege von bis zu 3.539 Euro für 56 Tage pro Kalenderjahr
  • Vollstationäre Pflege: 1.319 Euro monatlich als Kostenpauschale für Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege
  • Zuschuss zum Eigenanteil bei vollstationärer Pflege: 15 bis 75 %, abhängig von der Aufenthaltsdauer
  • Vollstationäre Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen: 15 % des Heimentgelts, maximal 278 Euro monatlich
  • Pflegehilfsmittel: Verbrauchshilfsmittel bis zu 42 Euro monatlich
  • Hausnotruf: Zuschuss von maximal 25,50 Euro monatlich
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 Euro einmalig

Widerspruch gegen den Pflegegrad 3 einlegen

Sollten Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einzulegen.

Wie kann Ihnen unser Pflegedienst weiterhelfen?

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